Grundsätzlich ist während eines Notfalles innerhalb des Unternehmens-Geländes immer die Geschäftsleitung zu informieren.
Sollte diese nicht erreichbar sein und es ist deutlich Gefahr im Verzug, gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Erste Hilfe zu unterlassen ist eine Straftat.
110 – Polizei
Im Falle von Bedrohungszuständen und/oder Gefahr für Leib und Leben, wenn
- von Gewalt betroffen
- von Gewalt bedroht
112 – Notrufnummer (zentrale Rettungsleitstelle zur Koordination von Rettungsdienst und Feuerwehr)
Im Falle von akuten bzw. lebensbedrohlichen Umständen bzw. Zuständen
- Anzeichen von Herzinfarkt/Schlaganfall
- Ohnmacht/Bewusstlosigkeit
- Unfälle mit schweren Verletzungen und/oder starkem Blutverlust
- lebensbedrohliche Schwellungen im Atembereich / Erstickungsgefahr
- allergischer Schock
- Asthma
- starke Schmerzen ohne Erkennung der Ursache
- schwere Verbrennungen
- Vergiftungsanzeichen
116 117 – ärztlicher Bereitschaftsdienst
Im Falle von dringenden aber nicht lebensbedrohlichen Umständen im Bezug auf den Eigenen bzw. den gesundheitlichen Zustand Anderer.